Sicherheitsdatenblatt und Chemikalien-Ansprechperson

Der Hauptunterschied zwischen dem Verkauf an Private und dem gewerblichen Handel ist neben der Produktmenge vor allem die Gefährlichkeitsstufe: Sehr giftige, krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Chemikalien dürfen nämlich nicht an Privatpersonen abgegeben werden. Nur Berufspersonen dürfen diese erwerben und verwenden. Bei der Abgabe solcher Chemikalien müssen die Kunden ausdrücklich auf die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsmässige Entsorgung hingewiesen werden.

Zudem muss dem Kunden beim Bezug von gefährlichen Chemikalien ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) abgegeben werden. (Die Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts fällt unter die Herstellerpflicht.)

Wer gefährliche Chemikalien verkauft, ist ausserdem verpflichtet, innerhalb seines Betriebes eine Chemikalien-Ansprechperson zu bestimmen, die als Bindeglied zwischen Betrieb und kantonaler Vollzugsbehörde fungiert. Werden Produkte ab einer gewissen Gefährlichkeitsstufe verkauft, so ist diese Ansprechperson unaufgefordert den kantonalen Vollzugsbehörden zu melden

Informationen zur Umstellung auf GHS finden Sie auch im Faltblatt «Hinweise und Vorschriften zum Verkauf von chemischen Produkten». Jetzt downloaden!

Siehe auch: Gesetzgebung

 
 

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